UVV – Unfallverhütung
Gemäß § 37 Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ FEM 4.004 (ehemals BGV D 27) sind Flurförderzeuge und ihre Anbaugeräte, sowie die für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen zu prüfen.
Nicht nur die Vorschriften sondern auch der verantwortliche Umgang mit den eingesetzten Geräten und seinem Bedien- und Arbeitspersonal machen eine regelmäßige Überprüfung dieser technischen Arbeitsgeräte und Hilfsmittel erforderlich!