Allgemeine Geschäftsbedingungen

zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

1. Angebot und Vertragsabschluss

1.1 Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nach-stehende „Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend auch „Vertragsbedingungen“ genannt) maßgebend. Von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, es liegt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten diese Vertrags-bedingungen. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.

1.2 Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.

1.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.

1.4 Der zugrunde liegende Kaufvertrag sowie diese Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

2. Umfang der Lieferungspflicht

2.1 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer maßgebend.

2.2 Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

3. Preis und Zahlung

3.1 Die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.

3.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu erfolgen.

3.3 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

3.4 Der Auftraggeber hat ein Aufrechnungs- und/ oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.

4. Lieferzeit

4.1 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.

4.2 Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.

4.3 Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung 1,0 %, insgesamt jedoch maximal 5 % vom Nettovergütungsbetrag derjenigen Lieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Unbeschadet Ziffer 8.5 sind weitere Schadensersatzansprüche aus Verzug bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4.4 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bei ihm aufgrund des Verzuges entstandenen Kosten einschließlich eventueller Einlagerungskosten bei Dritten, geltend zu machen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen angemessenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.

4.5 Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag voraus.

4.6 Wird der Auftragnehmer selbst nicht beliefert, obwohl er bei seinen Lieferanten bzw. beim Hersteller deckungs-gleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall den Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung unverzüglich unterrichten.

5. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

5.1 Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.3 Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine wesentlichen Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus Ziffer 7. in Empfang zu nehmen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für den Auftragnehmer dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 50 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.

6.2 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftrag-geber zur Herausgabe verpflichtet.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts setzt den Rücktritt vom Vertrag voraus.

6.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

7. Haftung für Mängel der Lieferung

7.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang
liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung. Die unter vorstehender Ziffer 7.1 Satz 3 genannte Frist gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Ziffer 7.1 Satz 3 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB sowie in den Fällen eventueller Ansprüche des Auftraggebers gemäß Ziffer 8.5 dieser Vertrags-bedingungen; diese gelten auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gemäß § 445b Abs. 1 BGB, falls der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.

7.2 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.

7.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

  • Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
  • Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte
  • Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen
  • Bei übermäßiger Beanspruchung
  • Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.

7.4 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.

7.5 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes ein-schließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.

7.6 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instand-setzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

7.7 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.

7.8 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.

7.9 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7.10 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten 3
bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist.

8. Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung des Auftragnehmers

8.1 Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegen-leistung entsprechend mindern.

8.2 Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer 4. dieser Vertragsbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.

8.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

8.4 Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung des Mangels fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer.

8.5 Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur

  • bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
  • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertrags-zweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
  • in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
  • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.

Im Übrigen sind weitere Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

9. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Ziffern 7. und 8. dieser Vertragsbedingungen entsprechend.

10. Service

10.1 Die Auswahl des Servicetechnikers erfolgt durch uns. Die Anfahrt ist ab Moers.

10.2 Die reguläre Einsatzzeit ist von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr.

10.3 Arbeits-, Fahr- und Wartezeiten werden pro Stunde berechnet. Angefangene Stunden werden in 15 Minuten Schritten berechnet.

10.4 Überstundenzuschläge für Arbeitsstunden werden berechnet, wenn die Arbeit außerhalb der regulären durchgeführt wird.

10.5 Zeiten außerhalb der regulären Einsatzzeit berechnen sich wie folgt:
Erste und zweite Überstunde: 25 %, weitere Überstunden: 50 %

10.6 Die Kosten für die Fahrt zum Einsatzort der Servicetechniker werden vom Auftraggeber getragen.

10.7 Dem Servicetechniker ist die geleistete Arbeit, durch den Auftraggeber, auf dem Servicebericht zu quittieren. Abschluss und eine ordnungsgemäße Durchführung der geleisteten Arbeit ist zu bestätigen. Etwaige Mängel und Beanstandungen sind vom Auftraggeber auf dem Servicebericht zu vermerken. Anderenfalls sind dem Auftraggeber Einwendungen wegen solcher Mängel und Beanstandungen verwehrt, die er nach Abschluss der Arbeiten hätte erkennen können. Bei Abwesenheit des Kunden oder eines von ihm Beauftragten gelten die von unserem Servicetechniker gefertigten Belege auch ohne Bestätigung. Die Rechnungsstellung erfolgt aufgrund dieser Unterlagen.

10.8 Der Empfang eingebauter Ersatzteile ist vom Auftraggeber zu bescheinigen.

10.9 Ersatzteile werden zu den jeweils gültigen Listenpreisen berechnet.

10.11 Die Preise für Austauschteile sind kalkuliert unter der Voraussetzung, dass uns die auszutauschenden Teile frachtfrei eingesandt werden und dass diese aufarbeitungsfähig sind. Ist dies nicht der Fall, erfolgt eine Nachberechnung.

10.12 Im Zusammenhang mit Wartungs- und Reparaturarbeiten erforderliche Fracht- und Verpackungsgebühren für Ersatzteile sowie sonstige Auslagen werden nach Aufwand berechnet.

10.13 Wartungs- und Reparaturarbeiten werden fachmännisch ausgeführt. Gewährleistungen erfolgen auf Grundlage unserer allgemein gültigen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Reklamationsteile sind uns einzusenden. Werden die Teile nicht zurückgeliefert, erfolgt eine nachträgliche Berechnung. Für Beschädigungen am Fahrzeug im Zusammenhang mit Wartungs- und Reparaturarbeiten haften wir nur bei nachgewiesenem Verschulden unseres Personals. Jegliche Haftung für Folgeschäden ist, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen.

10.14 Eine Berichtigung der Verrechnungssätze behalten wir uns bei Änderung der Kostenlage vor.

10.15 Für die Berechnung gelten die zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeit gültigen Verrechnungssätze.

10.16 Kostenvoranschläge sind annähernd und können ohne Rückfragen bis 15 % überschritten werden. Sofern zur Erstellung eines Kostenvoranschlages der Einsatz eines Servicetechnikers erforderlich ist, erfolgt dieser kostenpflichtig.

10.17 Zu Erteilung von Auskünften und verbindlichen Zusagen, insbesondere bei Gewährleistungsfragen, Zahlungsbedingungen und Reparaturkosten, sind unsere Servicetechniker nicht befugt. Diese Auskünfte und Zusagen sind für uns unverbindlich.

10.18 Wenn erforderlich, sind unseren Servicetechnikern Hilfskräfte kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus ist ihnen jegliche Hilfe zu gewähren, die geeignet ist, ihre Aufgabe sachgemäß und schnell zu erledigen.

10.19 Unsere Rechnungen sind zahlbar nach Erhalt ohne Abzüge. Zur Berechnung kommen die am Tage der erbrachten Leistungen gültigen Verrechnungssätze, die dem Auftraggeber bekannt sind.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder – nach seiner Wahl – der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

Stand: 26.07.2024

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